Satzung

Unsere Satzung

Unsere Satzung

Der Verein Gesundheit und Medizin in Erlangen e.V. wurde im Jahr 1997 beim Amtsgericht der Stadt Erlangen mit folgender Satzung registriert.

Satzung

§ 1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Gesundheit und Medizin in Erlangen e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen. Er ist beim Amstgericht Erlangen unter VR-Nummer 1309 ins Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Förderung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Gesundheit, Krankheit und Therapie,

die Förderung von gesundheitlicher Aufklärung und Prävention in Schulen, Kindergärten und darüber hinaus im gesamten öffentlichen Leben,

die Entwicklung des Verantwortungsgefühls des Einzelnen für den Erhalt seiner eigenen Gesundheit,

die Förderung des ehrenamtlichen Engagements und der Selbsthilfe im Gesundheitsbereich.

(2) Zu diesem Zweck fördert der Verein medizinische Forschung in Erlangen und ihre Verankerung im gesellschaftlichen Umfeld,

unterstützt der Verein das Zusammenwirken aller in Erlangen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, der allgemeinen Gesundheitsförderung und der Medizin tätigen Institutionen, Firmen und Personen sowie der Stadtverwaltung Erlangen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglied werden kann, wer den Vereinszweck fördern will. Dies können natürliche und juristische Personen sein. Juristische Personen sollten eine natürliche Person benennen, die die Mitgliedsrechte wahrnimmt. Alle in Erlangen mit Gesundheitsförderung, Prävention und medizinischer Forschung befassten Bereiche werden gebeten, Mitglieder in den Verein zu entsenden.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszwecks die in ihrem jeweiligen Bereich vorhandenen und dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten zu entwickeln und Anstöße für Neues zu geben.

(2) Sie stützen sich zu diesem Zweck auf Arbeitskreise, Projektgruppen, Initiativen u.ä., die entweder schon bestehen oder die sie selbst ins Leben rufen.

§ 5   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder werden vom Vorstand nach einer Beitrittserklärung aufgenommen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6   Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. das Kuratorium.

§ 8   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

(3) Sitzungen des Vorstands werden von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich abzuhalten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

– die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;

– die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

– die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung;

– die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführer;

– die Wahl der Revisoren;

– die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

– die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorstandsmitglied;

– die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten von Arbeitskreisen, Projektgruppen und Initiativen;

– die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfung;

– die Beschwerde gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes;

– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;

– die Festlegung von Schwerpunktthemen (u.U. als Jahresthema);

– sonstige, für den Verein besonders bedeutsame Angelegenheiten.

(4) Vertreter von Arbeitskreisen, Projektgruppen und Initiativen können auf Wunsch der Mitgliederversammlung an dieser teilnehmen und gebeten werden, über ihre Erfahrungen zu berichten und zu weiteren Vorschlägen der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief.

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung, die dort erörtert werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu übermitteln.

(8) Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden als nicht erschienen behandelt.

(9) Abstimmungen zu Beschlussanträgen erfolgen offen, wenn nicht die Versammlung geheime Abstimmung beschließt. Dabei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(10) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Auch in diesen Fällen werden Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie Nichterschienene behandelt.

(11) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll der Vereinszweck geändert oder der Verein aufgelöst werden, ist hierzu die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich, die innerhalb von 4 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden hat. Ziffer 10 gilt entsprechend.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 10   Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

(2) Wenn mindestens 1/3 der wahlberechtigten Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellt, ist diesem Antrag stattzugeben. Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass sie binnen sechs Wochen nach Zugang des Antrags stattfinden kann.

§ 11   Kuratorium

(1) Das Kuratorium wird beratend tätig.

(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Es soll sich dabei um Personen handeln, die das Anliegen des Vereins in besonderer Weise zu fördern geeignet sind.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich ein.

§ 12   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über die Einberufung kann nur durch den Vorstand oder eine vorausgehende Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.